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Neues aus der am 1. Juni 2010 in Kraft getretenen Vertikal-GVO:
Vereinbarungen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, sind verbotene Kartelle. Franchiseverträge enthalten Vertragsklauseln, die die Handlungsfreiheiten der Franchisepartner einschränken und dadurch den Wettbewerb behindern. Zu nennen sind etwa die Festlegung von Mindeststandards, Preisbindungen, der Gebietsschutz bei exklusiven Vertriebssystemen, Kundenbeschränkungen und Abnahmeverpflichtungen.

In seiner Gesamtheit wirkt sich Franchising positiv auf den Wettbewerb aus. Franchisesysteme fördern die Wirtschaft. Es kommt zu einem Wettbewerb mit anderen Vertriebsformen und Unternehmen wird der Marktzugang erleichtert. Wettbewerbsbeschränkende Vertragsklauseln in Franchiseverträgen sind vom Kartellverbot ausgenommen, wenn sie für das Funktionieren eines Franchisesystems unerlässlich sind.

Die von der Europäischen Kommission erlassene Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) definiert die Voraussetzungen, unter denen Wettbewerbsbeschränkungen in Vereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Vertriebsstufen zulässig sind. Franchiseverträge können durch die Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt sein.

Am 01. Juni 2010 ist eine neue Vertikal-GVO in Kraft getreten. Für bestehende Vereinbarungen gilt ein Übergangszeitraum bis zum 31. Mai 2011.

Wesentliche Änderungen beziehen sich auf die Einführung einer zweiten Marktanteilsschwelle und die Möglichkeit einer Effizienzeinrede bei Kernbeschränkungen sowie auf Klarstellungen beim Internetverkauf.

Beträgt der Anteil des Franchisenehmers auf dem relevanten Markt, auf dem er Vertragswaren oder -dienstleistungen bezieht, mehr als 30 %, ist durch die neue Vertikal-GVO eine Freistellung des Franchisevertrages vom Kartellverbot nicht mehr möglich.

Wenn ein Franchisevertrag eine Kernbeschränkung enthält, bedeutete dies bisher, dass die Vereinbarung als Ganzes vom Geltungsbereich der Vertikal-GVO ausgenommen ist und insgesamt (und nicht nur die einzelne die Wettbewerbsbeschränkung enthaltende Vertragsklausel) die Freistellung vom Kartellverbot verliert.

Art 4 der Vertikal-GVO enthält eine Liste von schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen (Kernbeschränkungen). Darunter fallen etwa die Festsetzung von Mindest- oder Festpreisen für den Weiterverkauf oder – abgesehen von bestimmten Ausnahmefällen – Beschränkungen des aktiven Verkaufs in Gebiete oder an Kundengruppen, die der Franchisegeber sich selbst vorbehalten oder ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen hat.

Nach der neuen Rechtslage kann nun eine Kernbeschränkung für zulässig erachtet werden, wenn der Unternehmer darlegt, dass sich aus der Aufnahme der Kernbeschränkung in den Franchisevertrag Effizienzgewinne ergeben. Damit wurde die Möglichkeit der Effizienzeinrede bei Kernbeschränkungen geschaffen.

Weiters wird nun klargestellt, dass prinzipiell jedem Händler bzw Franchisenehmer erlaubt sein muss, das Internet für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen zu nutzen. Eine eigene Webseite ist in der Regel als Form des passiven Verkaufs anzusehen. Beschränkungen über die Nutzung des Internets sind als Verkaufsbeschränkungen zu behandeln.

Franchiseverträge sind auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Vertikal-GVO und den dazugehörigen Leitlinien hin zu überprüfen. Unser Kooperationspartner FREYGNER Rechtsanwalt GmbH unterstützt Sie gerne bei der Anpassung bestehender Franchiseverträge an die neue Rechtslage bzw bei der Gestaltung Ihrer Verträge.